STATUTEN

des Vereines der Salzburger Donauschwaben in Salzburg. In der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 27.05.2006 Zentrale Vereinsregister Zahl – ZVR-Zahl:

§ 1  Name und Sitz des Vereines:
Der Verein trägt den Namen „Salzburger Donauschwaben“.
Er hat seinen Sitz in A-5040 Salzburg, Friedensstraße 14,
und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg.

§ 2  Zweck des Vereines:
Der Zweck des Vereines ist die Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Donauschwaben im Lande Salzburg und deren Einbau in das österreichische Staats- und Wirtschaftsleben.
Der Verein ist in jeder Hinsicht unpolitisch, verfolgt nur gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtet.

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
1. Mitgliedsbeiträge, Mitglieder-Erhaltungsbeiträge (Einlagen) und freiwillige Spenden.
2. Herausgabe von Mitteilungen für die Vereinsmitglieder.
3. Veröffentlichung von Aufsätzen und Herausgabe von eigenen Publikationen.
4. Vorträge, kulturelle und gesellige Veranstaltungen.

§ 4  Mitglieder:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder können physische Personen donauschwäbischer Abstammung beiderlei Geschlechts und deren Nachkommen sein, sowie deren Ehegatten bzw. Ehegattinnen, alle diese, soweit und solange sie ihren ständigen Wohnsitz im Bundesland Salzburg bzw. Österreich haben.
2. Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen sein, die sich die Aufgabe stellen, die Vereinsziele zu unterstützen, ohne an den sonstigen Rechten und Pflichten der Mitglieder teilzunehmen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Nur ordentlichen Mitgliedern kommt das Recht zu, ein Stimmrecht auszuüben. Dieses erstreckt sich auch auf die Ehegattin bzw. Ehegatten des ordentlichen Mitgliedes, dies auch ohne besondere Vollmacht, sowie mit schriftlicher Vollmacht auch auf die Ausübung des Stimmrechtes für weitere zwei ordentliche Mitglieder.
Das aktive und passive Wahlrecht kommt nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Vereinszwecke nach Kräften zu fördern und die von der Generalversammlung eventuell festgesetzten Mitgliedsbeiträge (Spenden) zu entrichten.

§ 6  Begründung und Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft:
Meldet sich eine Person zur Mitgliedschaft an, so hat der Vorstand die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft zu prüfen und darüber nach Gutbefund der beitrittswilligen Person schriftlich Mitteilung zu machen.

SATZUNGEN

der gemeinnützigen Vereinigung „Donauschwäbisches Kulturzentrum“
5020 Salzburg, Friedensstraße 14.
ZVR-Zahl: 114446090

§ 1  Name und Sitz
Der gemeinnützige Verein führt den Namen „Donauschwäbisches Kulturzentrum“ und hat seinen Sitz in Salzburg. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 2  Zweck des Vereines
a) Pflege und Förderung aller kulturellen Belange der Donauschwaben vornehmlich in Wissenschaft, Kunst und Volksbrauchtum durch Veranstaltungen, Ausstellungen und Vorträge.
b) Erforschung und wissenschaftliche Aufbereitung der kulturellen Leistungen der deutschsprachigen Bevölkerungsgruppen in der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie.
c) Die Förderung, Herausgabe und der Vertrieb donauschwäbischen Schrifttums, um die Verbundenheit der Donauschwaben untereinander zu stärken.
d) Zusammenarbeit mit donauschwäbischen und anderen kulturellen Organisationen.
e) Erhaltung und Verwaltung der vereinseigenen Liegenschaft in Salzburg.
f) Sammlung und Sicherung von Archivmaterial, volkskundlichen Unterlagen, Büchern der und über die Donauschwaben zum Zwecke der Einverleibung derselben in die Donauschwäbische Bibliothek und das Donauschwäbische Archiv.
g) Entsendung von drei Vertretern in den Fachbeirat des Salzburgar Landesarchivs.

§ 3  Mitqlledschaft
Ein Mitglied des bestehenden Vereines, d. i. einer auf kulturelle Zielsetzungen ausgerichteten Gemeinschaft, hat am Vermögen des Vereines keine Anteile. Die Mitgliedschaft dient vielmehr der Verwirklichung des im § 2 der Satzungen bezeichneten Zieles, insbesonders auch durch die persönliche Mitwirkung jedes einzelnen Vereinsmitgliedes.
a) Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sein.
b) Ordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, die mit allen Rechten und Pflichten am Vereinsleben teilnehmen und einen Mitgliedsbeitrag bezahlen.